Allgemeine Einkaufsbedingungen der VH MASCHINEN & TECHNIK GmbH
§ 1 Geltung
(1) Wir, die VH MASCHINEN & TECHNIK GmbH, Birkenweg 8, 75038 Oberderdingen, im Folgenden „wir“, vereinbaren für alle Verträge, mit denen wir von unseren Vertragspartnern (nachfolgend:
„Lieferanten“) Waren erwerben, die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Sie gelten
ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen sollen in keinem Fall gelten.
Entgegenstehende Regelungen gelten nur sofern und soweit wir diesen zuvor ausdrücklich
schriftlich zugestimmt haben. Schriftlich bedeutet in diesem Fall, abweichend von der Vermutung
des § 127 Abs. 2 BGB, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Schriftform eingehalten werden.
(2) Hiervon abweichende Vereinbarungen sind ausdrücklich in Textform niederzulegen. Dies gilt
auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Ausdrücklich bedeutet hierbei, dass eine
stillschweigende Änderung oder Änderung durch schlüssiges Verhalten ausgeschlossen ist.
(3) Diese Bedingungen gelten in ihrer zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung gültigen Fassung
auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis
abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos
annehmen.
(4) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von
§ 310 Abs. 1 BGB.
(5) Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Bedingungen hinaus zustehen,
bleiben unberührt.
(1) Unsere Bestellung kann nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen angenommen werden.
(2) Soweit die Bestellung vertragsrelevante, offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler
enthält, ist sie für uns nicht verbindlich.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant gegenüber uns oder einem
Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
(4) Wir behalten uns an sämtlichen Bestellungsunterlagen und sonstigen Dokumenten alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Dokumente und Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden, außer wir haben dem ausdrücklich in Textform zugestimmt.
(1) Der in unserer Bestellung angegebene Preis ist bindend. Die Lieferung frei Haus und die Verpackung sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hierin enthalten.
(2) Vorbehaltlich entgegenstehender schriftlicher Vereinbarung, ist der Preis innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto zu bezahlen.
Unser Lieferant ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Lieferant nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt
(1) Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich.
(2) Sollte der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten können oder früher liefern
wollen, hat er uns unverzüglich schriftlich hiervon zu unterrichten. Unsere Rechte wegen Verzögerung der Leistung bleiben von dieser Informationspflicht unberührt.
(3) Bei Verzug seitens des Lieferanten sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Der Lieferant hat für jeden Werktag der
Verspätung 0,1 % höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme als pauschale Abgeltung des Verzugsschadens zu zahlen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten, die vorgenannte Pauschale ist jedoch in Abzug zu bringen.
(4) Bei Verzug seitens des Lieferanten sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Der Lieferant hat für jeden Werktag der
Verspätung 0,1 % höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme als pauschale Abgeltung des Verzugsschadens zu zahlen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten, die vorgenannte Pauschale ist jedoch in Abzug zu bringen.
(5) Kann der Lieferant eine Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder anderer von ihm nicht zu
vertretender Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen nicht erbringen, wird er von der Leistungspflicht – sofern die Umstände nur vorübergehen
sind und es sich nicht um eine Fixschuld handelt – nicht frei. Ist die Störung endgültig, ist der
Anspruch des Lieferanten auf Gegenleistung in jedem Fall ausgeschlossen.
(1) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns in vollem Umfang zu. Wir sind insbesondere
berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung eines neuen
Leistungsgegenstandes zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere
des Rechts auf Schadensersatz, auch Schadensersatz statt der Leistung, für jeden Grad des Verschuldens bleibt in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten.
(2) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 3 Jahren nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.
(3) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung sind wir berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom
Vertrag zurückzutreten. Die Nacherfüllung gilt in der Regel als fehlgeschlagen, wenn der Lieferant
zweimal erfolglos versucht hat, die Nacherfüllung durchzuführen.
(1) Der Lieferant haftet uns gegenüber für jeden Schaden durch ihn oder von Seiten seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen in voller Höhe und für jeden Verschuldensgrad nach den gesetzlichen Regeln.
(2) Das Risiko von Transportschäden ist vom Lieferanten zu tragen.
(3) Gegenüber dem Lieferanten wird, soweit wir direkt oder über Zwischenhändler an Verbraucher
verkaufen, bei Ansprüchen des Verbrauchers wegen Mängeln, die in den ersten 6 Monaten nach
Übergabe geltend gemacht werden, vermutet, dass der Mangel des Liefergegenstandes schon
bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Lieferanten, insbesondere bei Leistungsverzug, sind wir unbeschadet sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche ihm über uns zugänglich werdenden Informationen, die
als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch
weiterzugeben oder zu verwerten.
(2) Der Lieferant wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern
und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe
oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Lieferanten nachweislich bereits rechtmäßig bekannt sind oder nachweislich außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden. Eine nachweislich notwendige Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von uns zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten
ist zulässig. Der Lieferant hat uns in diesem Fall unverzüglich von der bevorstehenden bzw. erfolgten Offenbarung in Textform zu unterrichten.
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz
(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Lieferanten auf Dritte ist nur mit unserer
schriftlichen Zustimmung möglich.
(2) Sollte eine Bestimmung und/oder ihre Änderungen beziehungsweise Ergänzungen unwirksam
sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.