Allgemeine Verkaufsbedingungen der VH MASCHINEN & TECHNIK GmbH
§ 1 Geltung
(1) Wir, die VH MASCHINEN & TECHNIK GmbH, Birkenweg 8, 75038 Oberderdingen, vereinbaren für alle Verträge zwischen uns und unseren Vertragspartnern (nachfolgend: „Kunden“), durch in denen wir Waren oder Dienstleistungen an die Kunden veräußern, die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Sie gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen sollen in keinem Fall gelten.
(2) Hiervon abweichende Vereinbarungen sind ausdrücklich in Textform niederzulegen. Dies gilt
auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Ausdrücklich bedeutet hierbei, dass eine
stillschweigende Änderung oder Änderung durch schlüssiges Verhalten ausgeschlossen ist.
(3) Diese Bedingungen gelten in ihrer zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung gültigen Fassung
auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis
abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.
(4) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungenen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(5) Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Bedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
(1) Sofern eine Bestellung des Kunden ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir
berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
(2) Eine schriftliche, telefonische oder sonstige Bestellung des Kunden wird erst verbindlich, wenn
sie von uns durch eine Auftrags- oder Bestellbestätigung in Textform angenommen wurde. Eine
mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Bestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als formwahrend erteilt. Das Schweigen von uns auf Angebote, Bestellungen,
Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Kunden gilt nur dann als Zustimmung, wenn dies
zuvor ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
(3) Soweit die Auftragsbestätigung vertragsrelevante, offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für uns nicht verbindlich.
(4) Jegliche Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich
als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
(5) Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben, DIN-Normen sowie sonstige Beschreibungen des Liefergegenstands aus den zu dem Angebot oder der
Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer
entsprechenden Beschaffenheit des Liefergegenstands dar.
(6) Wir behalten uns an sämtlichen Angebotsunterlagen und sonstigen Dokumenten alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Dokumente und Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden, außer wir haben dem ausdrücklich in Textform zugestimmt.
(1) Alle Preisangaben erfolgen grundsätzlich in EUR.
(2) Unsere Preise verstehen sich ab Werk (EXW gemäß Incoterms 2020), zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, dass wir ausdrücklich in Textform etwas anderes mit
dem Kunden vereinbaren. Das bedeutet insbesondere, dass sich die Preise grundsätzlich ausschließlich jeglicher Nebenkosten, wie z.B. Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung verstehen.
Veranlassen wir entgegen der grundsätzlichen Vereinbarung gem. § 6(1) „ab Werk“ (EXW gemäß
Incoterms 2020) den Transport, sind ungeachtet dessen sämtliche im In- und Ausland anfallenden
Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Transport anfallen, vom Besteller zu tragen.
(3) Der Kaufpreis wird zu dem jeweiligen, in der Rechnung angegebenen Datum fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet,
wenn der Kunde Kaufmann i.S. des HGB ist. Andernfalls fallen Verzugszinsen in Höhe von 5 %
über dem jeweiligen Basiszinssatz an. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.
(4) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug und bestehen keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwendungen gegen unsere Forderungen, sind wir berechtigt, auf alle fälligen und
einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Zahlung zu verlangen.
(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug und bestehen keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwendungen gegen unsere Forderungen, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder
zu erbringen. Das gleiche gilt, wenn uns nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden,
welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind, und durch welche
die Bezahlung offener Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird
Unser Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der
Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
(1) Lieferung und Leistung setzen die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Für den Umfang der Lieferung ist allein unsere in Textform abgefasste Annahme einer Bestellung maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform. Geringfügige technische des Liefergegenstands bleiben vorbehalten, soweit die
Änderungen nicht erheblich und für den Kunden zumutbar sind.
(3) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens
des Kunden sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem
Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den
Kunden über.
(4) Ist die Nichteinhaltung einer Lieferung auf höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen zurückzuführen, auch solche, die unsere Subunternehmer betreffen, verlängern sich die vereinbarten Liefertermine um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Arbeitskampfmaßnahmen, die
uns oder unsere Subunternehmer betreffen.
(1) Soweit nicht ausdrücklich und in Textform auf Wunsch des Kunden etwas anderes vereinbart
ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms 2020). Dies bedeutet, dass wir im
Rahmen der Lieferung ausschließlich die Bereitstellung des Liefergegenstands von unserem Geschäftssitz sowie die Mitteilung der Abholbereitschaft schulden.
(2) Übernehmen wir abweichend von § 6 (1) die Versendung des Liefergegenstands, so schulden
wir ausschließlich die Organisation des Transportes sowie die Übergabe des Liefergegenstands
an unserem Geschäftssitz an den ersten Frachtführer. Der Kunde hat, ohne Rücksicht auf den
Wert der versandten Liefergegenstände, alle mit der Versendung verbundenen Kosten (z.B.
Fracht, Rollgelder, Verladekosten- und gebühren, Zölle) zu tragen, unabhängig davon, ob sie im
In- oder Ausland anfallen [siehe hierzu auch § 3(1)].
(3) Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Übergabe an den ersten Frachtführer gem. § 6 (2) auf den Kunden über.
(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei
Vertragsverletzungen des Kunden, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware
zurückzunehmen.
(2) Der Kunde hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
(3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich
davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen
Dritter ausgesetzt wird.
(4) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung
der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der
Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
(5) Soweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%
übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben.
Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich
des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB:
(1) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden ist dessen ordnungsgemäße
Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Versteckte Mängel hat der Kunde uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
(2) Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen, bei offenkundigen
Mängeln und Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar waren, nach Lieferung
bzw. bei versteckten Mängeln nach Entdeckung erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der
Anzeige bzw. der Rüge bei uns maßgeblich ist.
(3) Mängelrechte bestehen ferner nicht
• bei natürlichem Verschleiß;
• bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte;
• bei Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen;
• bei Beschaffenheiten des Liefergegenstands oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
• bei Beschaffenheiten des Liefergegenstands oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt,
besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs des Liefergegenstands außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.
(4) Der Kunde hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an uns in Textform zu beschreiben.
(5) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend
gemacht werden. Sofern eine Nacherfüllung aus Gründen der Kulanz erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist durch die Nacherfüllung nicht erneut.
(6) Bei Mängeln der Ware haben wir das Recht auf Nacherfüllung, nach eigener Wahl in Form der
Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung
ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt,
ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt
(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
(1) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir unbeschadet sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Wir sind ohne eine Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens
zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt oder ein solches Verfahren von einem
Dritten beantragt wird.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm über uns zugänglich werdenden Informationen, die
als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch
weiterzugeben oder zu verwerten.
(2) Der Kunde wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern
und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe
oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Kunden nachweislich
bereits rechtmäßig bekannt sind oder nachweislich außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen
eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden. Eine nachweislich notwendige Offenbarung
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von uns zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten ist zulässig. Der Kunde hat uns in diesem Fall unverzüglich von der bevorstehenden bzw. erfolgten Offenbarung in Textform zu unterrichten
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich.
(2) Sollte eine Bestimmung und/oder ihre Änderungen beziehungsweise Ergänzungen unwirksam
sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.